Doris Fraccalvieri - Essen - Herabsetzung - Vorstandsmitglieder - Aktiengesetz
 

Doris Fraccalvieri - Wirtschafts-Urteile
Vorstandsgehalt, Herabsetzung
Einseitige Herabsetzung der Vorstandsbezüge

Aktiengesellschaften sind nicht ohne weiteres berechtigt, die Ruhestandsgehälter ihrer ehemaligen Vorstandsvorsitzenden nach der die Bezüge der Vorstandsmitglieder regelnden Vorschrift des § 87 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) herabzusetzen. Eine Verringerung kann vielmehr nur im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nur unter ganz engen Voraussetzungen erfolgen, wenn sich die AG in einer akuten wirtschaftlichen Notlage befindet.

Doris Fraccalvieri Urteil des LG Essen vom 10.02.2006 45 O 88/05 Pressemitteilung des LG Essen
Doris Fraccalvieri LG Essen
Doris Fraccalvieri 45 O 88/05
 
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