Doris Fraccalvieri - Vor-AG - Grund - Einlage - Gesellschafters
 

Doris Fraccalvieri - Wirtschafts-Urteile
Vor-AG, Gründung, Einlageschuld, Kündigung
Kündigung einer "Vor-AG" bei Nichterbringung einer Einlage

Eine bereits gegründete, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (so genannte Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Der Bundesgerichtshof sieht einen wichtigen Grund für die Kündigung dann gegeben, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter (hier Mehrheitsgesellschafter) zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist. Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind dann die Vorstandsmitglieder zuständig.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 23.10.2006 II ZR 2/05 Pressemitteilung des BGH
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri II ZR 2/05
 
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