Doris Fraccalvieri - Haftungsbeschr - Gesellschafter - Gesellschaft - Vereinbarung
 

Doris Fraccalvieri - Wirtschafts-Urteile
GbR, Haftungsbeschränkung
Haftungsbeschränkung der GbR nur durch Individualabrede möglich

In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die Anforderungen einer Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) hingewiesen.

Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. Die Haftung der Gesellschafter kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen Hinweis, nur beschränkt für diese Verpflichtung einstehen zu wollen, eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung ist erforderlich, dass die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 24.11.2004 XII ZR 113/01 NJW-Spezial 2005, 172 NZG 2005, 209
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri XII ZR 113/01
 
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